Dreslers Park

Miet- und Benutzungsordnung

  1. Allgemeines / Gegenstand

    Im Bürger- und Kulturzentrum Dreslers Park stehen zur Vermietung zur Verfügung:

    1. In der Weißen Villa der große Saal und der Terrassensaal sowie die Seminar- und Schulungsräume.
    2. In der Gelben Villa die Seminar- und Schulungsräume.
    3. Veranstaltungsflächen im Park.
  2. Überlassung / Vermietung

    Die Überlassung / Vermietung der Räume und Flächen kann für folgende Veranstaltungen erfolgen:

    • Kultur- und Bildungsveranstaltungen
    • Veranstaltungen der Erwachsenen- und Jugendbildung
    • Veranstaltungen der Musikschule Kreuztal-Hilchenbach
    • Aktivitäten von Vereinen, Verbänden etc.
    • Schulungen, Seminare Sitzungen und Tagungen der Stadt Kreuztal sowie von Firmen, Vereinen und Verbänden,
    • gewerbliche Veranstaltungen.

    Die Vermietung des Terrassensaals und des großen Saals in der Weißen Villa für private Feierlichkeiten ist möglich.

    Über Miet- und Belegungsfragen entscheidet der Bürgermeister oder eine von ihm dazu beauftragte Person im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Die Belegungszeiten sind in der Regel beschränkt auf den Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr. Für private Feierlichkeiten o. Ä. kann eine Vermietung auch darüber hinaus erfolgen.

    Ausstellungen in den Galerieräumen im 1. Obergeschoss der Gelben Villa finden in Absprache mit der Stadt Kreuztal statt. Die Öffnung der Ausstellungen über die sonstigen Belegungszeiten der Räume hinaus ist nur möglich, wenn der Aussteller eine verantwortliche Aufsicht stellt und der Seminar- und Schulungsbetrieb sowie der Bibliotheksbetrieb nicht beeinträchtigt werden.

  3. Verfahren und Terminvergabe

    3.1: Die Vermietung erfolgt aufgrund eines schriftlich abzuschließenden, privatrechtlichen Mietvertrages.

    3.2: An Einrichtungen der Stadt Kreuztal, die Volkshochschule des Kreises Siegen-Wittgenstein, die Musikschule Kreuztal-Hilchenbach und den Gebrüder-Busch-Kreis e. V. erfolgt die Vergabe durch eine schriftliche Terminbestätigung.

    3.3: Belegungs- bzw. Mietanfragen werden laufend entgegengenommen und bestätigt.

    3.4: Die Räume und Flächen werden dem Mieter zu dem im Mietvertrag, bzw. der Belegungsbestätigung festgelegten Zweck zur Verfügung gestellt. Eine Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.

    3.5: Eine Terminvormerkung ist für die Vermieterin nicht verbindlich.

    3.6: Die Vermieterin kann von dem Vertrag bis zu 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zurücktreten; des weiteren jederzeit, wenn:

    1. Durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin zu befürchten ist
    2. Die vereinbarte Miete nicht innerhalb der unter Ziffer 4.7 genannten Frist entrichtet ist
    3. Die Beschädigung des Objekts zu befürchten ist
    4. Sich herausstellt, dass der Mieter über die beabsichtigte Nutzung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

    Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Schadensersatzansprüche, wenn die Vermieterin von dem o.g. Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

    Der Mieter kann bis 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin vom Mietvertrag zurücktreten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Aufhebung des Mietvertrages nur mit Einwilligung der Vermieterin möglich. Benutzt der Mieter die gemieteten Räume oder Flächen nicht, obgleich die Vermieterin ihre Einwilligung zur Aufhebung des Vertrages nicht erklärt hat, so ist er verpflichtet, die Hälfte des vereinbarten Mietzinses und die der Vermieterin entstandenen Kosten zu zahlen.

  4. Mietzins

    4.1: Der Mietzins wird üblicherweise für eine Veranstaltung pro Tag berechnet.

    Er beträgt für die Seminar- und Schulungsräume pro Tag für eine Nutzung bis zu 6 Stunden 52,00 EUR, für jede darüber hinausgehende Stunde 13,00 EUR.

    Für den Terrassensaal beträgt die Miete pro Tag 205,00 EUR.

    Für den großen Saal beträgt die Miete pro Tag 256,00 EUR.

    Für die Nutzung von Freiflächen im Park beträgt das Mietentgelt pauschal für im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Veranstalter pro Tag 100,00 EUR, für gewerbliche Veranstaltungen pro Tag 200,00 EUR.

    Gastronomische Nutzung wird in separaten Einzelverträgen geregelt.

    Für über den Einweisungsaufwand von maximal einer Stunde hinausgehenden Personalaufwand für Bestuhlung und technische Betreuung von Veranstaltungen werden pro Stunde 31,00 EUR pro Person berechnet.

    4.2: Im Mietpreis enthalten sind die Kosten für Reinigung, Heizung und die Bewirtschaftungskosten des Gebäudes.

    Bei über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verschmutzung der Räume werden dem Mieter die der Stadt Kreuztal dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

    4.3: Für Einrichtungen der Stadt Kreuztal einschließlich der Musikschule Kreuztal-Hilchenbach und der Volkshochschule des Kreises Siegen Wittgenstein sowie des Gebrüder-Busch-Kreises e. V. ist die Nutzung der Räume und Flächen mietfrei.

    4.4: Für den Computerraum in der Weißen Villa wird neben der Miete eine Gerätenutzungsgebühr sowie eine Pauschale für Telekommunikations- und Providerkosten berechnet.

    4.5: Bei Nutzung der technischen Bühneneinrichtungen im großen Saal (Projektion, Licht- und Tonsteueranlage) ist die Betreuung durch den haustechnischen Dienst gegen die Berechnung einer Stundenvergütung in Höhe von 31,00 EUR pro Stunde oder die Anwesenheit eines vom Vermieter akzeptierten Bühnentechnikers des Mieters erforderlich.

    Die Kosten für zusätzliche Technik einschließlich deren Bedienung trägt der Nutzer.

    4.6: Der Vermieter kann eine Kaution fordern.

    4.7: Die im Vertrag aufgeführte Mietsumme einschließlich der ggf. fälligen Kaution muss spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf dem im Mietvertrag angegebenen Konto der Stadtkasse Kreuztal eingegangen sein.

    4.8: Über Abweichungen von der Mietordnung entscheidet der Bürgermeister oder eine von ihm dazu beauftragte Person.

  5. Bewirtschaftung

    Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung aller Veranstaltungen im Bürger- und Kulturzentrum Dreslers Park liegt bei WVK Event Marcus Nauroth und Lukas Federhen GbR. Jede Eigenbewirtschaftung ist untersagt. Davon abweichende Vereinbarungen mit dem Gastronomiebetreiber sind im Einzelfall möglich.

  6. Pflichten des Mieters / Nutzers

    6.1: Der Mieter ist verpflichtet, alle in Frage kommenden rechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere für alle ordnungsrechtlichen, jugendschutzrechtlichen, urheberrechtlichen sowie bau- und feuerschutzrechtlichen Vorschriften. Die Stadt Kreuztal behält sich insbesondere das Recht vor, die Gestellung einer Brandsicherheitswache zu verlangen. Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden.

    Die Anzahl der Besucher in der Weißen Villa darf 300 Personen insgesamt nicht überschreiten, die Anzahl der Besucher im großen Saal darf 200 Personen, die im 2. Obergeschoss darf 100 Personen nicht überschreiten.

    6.2: Die technischen Einrichtungen dürfen nur in Absprache mit dem Beauftragten der Vermieterin bedient werden.

    Das Einbringen von Dekorationen und Aufbauten etc. ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Der ursprüngliche Zustand ist nach der Veranstaltung wieder herzustellen.

    6.3: Die Räume müssen vom Mieter besenrein und abbestuhlt, die Freiflächen müssen von jeder Art von Abfall gereinigt übergeben werden.

    6.4: Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Nachtruhe der Anwohner nicht gestört wird. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, die Veranstaltungsteilnehmer anzuhalten, nur auf den vorgesehenen Parkplätzen zu parken.

    6.5: Bei der Nutzung von Flächen auf dem Parkgelände ist das Befahren und Aufstellen von Ständen, Zelten, Schankeinrichtungen, Tischen und Stühlen etc. nur in gesondert dafür zugewiesenen Bereichen erlaubt.

    6.6: Der Mieter verpflichtet sich ferner sicherzustellen, dass keine veranstaltungsfremden Personen die Gebäude betreten.

  7. Haftung

    7.1: Der Mieter trägt das gesamte Haftungsrisiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter haftet insbesondere für alle durch ihn, seine Beauftragten, Gäste und sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursachten Schäden, die in und an den gemieteten Räumen, Nebenräumen, Zugängen, Einrichtungen und Geräten sowie Freiflächen entstanden sind.

    7.2: Der Mieter befreit die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. Die Vermieterin kann vom Mieter den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen, deren Bestehen der Vermieterin auf Verlangen nachzuweisen ist. Unabhängig von der Haftpflicht ist ein entstandener Schaden der Vermieterin mitzuteilen.

    7.3: Aussteller in den Galerieräumen stellen die Stadt Kreuztal von jeder Haftung für die ausgestellten Gegenstände frei.

    7.4: Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bzw bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Vermieterin nicht. Die Vermieterin beschränkt ihre Haftung für Schäden jeder Art auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    7.5: Darüber hinaus haftet der Mieter für alle ihm ausgehändigten Schlüssel sowie für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass Türen nach Veranstaltungsende nicht wieder ordnungsgemäß verschlossen worden sind.

    Die Stadt Kreuztal behält sich bei Verlust von Schlüsseln vor, die Schließanlage im Haus vollständig oder teilweise auf Kosten des Nutzers auszuwechseln.

    Mit Unterzeichnung des Mietvertrages erkennt der Mieter diese Regelung an. Auf Verlangen der Vermieterin ist eine dafür ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

  8. Hausordnung

    8.1: Die von der Stadt Kreuztal beauftragten Dienstkräfte üben das Hausrecht im Benehmen mit dem Mieter aus. Während der Veranstaltungen führt die Vermieterin die Oberaufsicht. Den Anweisungen ihres Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

    8.2: Den Beauftragten der Vermieterin ist jederzeit Zutritt zu den vermieteten Räumen und Freiflächen zu gestatten.

    8.3: Soweit bis zum Beginn der Veranstaltung keine Beanstandung durch den Mieter erhoben wird, gelten die Mieträume und Einrichtungen als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.

    8.4: Das zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltung erforderliche Aufsichtspersonal ist vom Mieter zu stellen.

    8.5: Für die Grobreinigung sowie für die Beseitigung von Abfallmengen, die das übliche Maß übersteigen, ist der Mieter verantwortlich. Verlässt der Mieter die Räume nicht besenrein bzw. hat er die entsprechende Abfallbeseitigung nicht veranlasst, kann die Vermieterin dies auf Kosten des Mieters durchführen lassen.

    8.6: Für sämtliche vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung; sie lagern ausschließlich auf die Gefahr des Mieters in den ihm zugewiesenen Räumen und Flächen. Der Mieter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.

    8.7: Der Mieter hat alle Genehmigungen, die für die Durchführung der Veranstalung erforderlich sind, einzuholen und evtl. fällig werdende Abgaben zu leisten.

  9. Übergangsregelungen

    Alle bis zum Inkrafttreten dieser Miet- und Benutzungsordnung erteilten Nut-zungsgenehmigungen bleiben einschließlich der vereinbarten Miethöhe gültig.

    Mit Inkrafttreten dieser Miet- und Benutzungsordnung wird die "Miet- und Benutzungsordnung für die Gelbe Villa im Bürger- und Kulturzentrum Dreslers Park" vom 19.12.1996 ungültig.

  10. Schlussvorschriften

    10.1: Erfüllungsort ist Kreuztal, Gerichtsstand Siegen.

    10.2: sofern eine Bestimmung dieser Miet- und Benutzungsordnung unwirksam ist, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt.

    10.3: Von dieser Miet- und Benutzungsordnung abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.

Verabschiedet vom Rat der Stadt Kreuztal und in Kraft getreten am 23.3.2000, geändert durch Ratsbeschluss vom 13.9.2001.

Kreuztal, den 14.9.2001,
Stadt Kreuztal, Der Bürgermeister