Kulturvereine

Richtlinien zur Kulturförderung

Die Richtlinien zur Kulturförderung in der Stadt Kreuztal dienen in erster Linie der Unterstützung von Veranstaltungen, Maßnahmen und Projekten, die zur Verwirklichung eines attraktiven, vielseitigen, abwechslungsreichen und kreativen Kulturangebotes für alle Bürger beitragen.

Ein Schwerpunkt des Programms ist die Förderung von Vereinen, kulturellen Gruppen / Initiativen, Einzelpersonen oder Zusammenschlüssen, die durch eigene Angebote diese Zielsetzung mittragen und das kulturelle Leben durch Veranstaltungen mitgestalten.

Für die Förderung dieser Ziele gelten die folgenden Richtlinien:

1. Allgemeines

Zuschüsse nach diesen Richtlinien erhalten alle örtlichen Kulturvereine, kulturellen Gruppen, Einzelpersonen, Zusammenschlüsse und Initiativen.

über die Höhe der Zuschüsse entscheidet der Kulturausschuß der Stadt Kreuztal im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Auf die Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.

2. Förderungsarten

Die Stadt Kreuztal gewährt Zuschüsse für folgende Zwecke und Ziele:

2.1: Grundförderung für alle Vereine / Gruppen, die seit mindestens drei Jahren aktiv am Kulturleben teilnehmen.

2.2: Sonderförderung für Kinder und jugendliche Mitglieder,

2.3: Förderung von Aktivitäten und Sachanschaffungen,

2.4: Förderung vereinseigener Anlagen.

3. Förderungsbedingungen

3.1: Grundförderung

Die Grundförderung wird in Form eines Pauschalzuschusses gewährt. Der Pauschalzuschuß ist eine allgemeine Zuwendung ohne Zweckbestimmung, für die ein Verwendungsnachweis nicht zu führen ist.

Voraussetzung für die Gewährung des Pauschalzuschusses ist die Anerkennung als förderungswürdige/r Gruppe / Verein durch den Kulturausschuß der Stadt Kreuztal. Förderungswürdig sind Vereine bzw. Gruppen und Ensembles in Vereinen, die durch eigene Leistungen und Maßnahmen das kulturelle Leben in der Stadt Kreuztal mitgestalten und einen angemessenen Mitgliedsbeitrag erheben.

Als förderungswürdig anerkannt werden können auch kirchlich gebundene Chöre, Ensembles und Arbeitsgemeinschaften, soweit diese über den liturgischen Rahmen ihrer Heimatgemeinde hinaus regelmäßig zum Konzertgeschehen in Kreuztal beitragen.

über die vom Kulturausschuß als förderungswürdig anerkannten Vereine / Gruppen wird bei der Stadt Kreuztal ein Verzeichnis geführt. Dieses Verzeichnis ist Bestandteil dieser Förderungsrichtlinien.

Die Höhe der Pauschalzuweisung wird durch den Kulturausschuß der Stadt Kreuztal jährlich neu festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel zum 01.07. eines jeden Jahres.

3.2: Sonderförderung für Kinder und jugendliche Mitglieder

Für Mitglieder der unter Ziffer 3.1 anerkannten kulturtreibenden Vereine, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein jährlich in seiner Höhe neu festzulegender Sonderzuschuß gezahlt.

3.3: Förderung von Veranstaltungen und Sachanschaffungen

Förderungswürdig sind

  • Veranstaltungen und Maßnahmen, die zur Vielfalt und Farbigkeit des Kulturangebotes in der Stadt Kreuztal beitragen. Förderungswürdig in diesem Sinne sind insbesondere Chor- und Orchesterkonzerte, Musik- und Theateraufführungen, Veranstaltungen mit Erlebnis- und Mitmachcharakter sowie Veranstaltungen, die Kommunikation und Begegnung ermöglichen und fördern.
  • Projekte künstlerischer und kultureller Art, die als Ergänzung zum herkömmlichen Kulturangebot durchgeführt werden, z. B. Ausstellungen, Literaturveranstaltungen, Filmarbeit und Filmveranstaltungen sowie ähnliche Maßnahmen.
  • Sachanschaffungen der kulturellen Vereine / Gruppen, insbesondere die Anschaffung und Unterhaltung von Instrumenten, Gerätschaften, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.

Die Förderung nach Ziffer 3.3 wird als Projektzuschuß gewährt und setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag ist vor Durchführung der Veranstaltung / Maßnahme jeweils bis zum 1.3. eines jeden Jahres an die Stadt Kreuztal zu richten, die Mitarbeiter/innen des Kulturamts beraten auf Wunsch bei Antragstellung.

Antragsberechtigt sind Vereine, Gruppen, Einzelpersonen und sonstige Zusammenschlüsse, auch solche mit nicht festgefügter Organisationsstruktur.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Eine Beschreibung der Veranstaltung, des Projektes oder der Sachanschaffung mit Orts- und Zeitangaben
  • Ein in Einzelpositionen aufgeschlüsselter Kosten- und Finanzierungsplan mit Ausweisung der geschätzten Gesamtkosten, der erwarteten Einnahmen und der voraussichtlich nicht gedeckten Kosten.

über die Bewilligung und Höhe des Zuschusses entscheidet der Kulturausschuß der Stadt Kreuztal. Der Zuschuß kann als Festbetrag, in Form einer Anteilsfinanzierung oder auch als Ausfallbürgschaft bewilligt werden.

In der Regel wird folgender Förderschlüssel zugrundegelegt:

Nicht gedeckte Kosten bis 667 EUR Zuschußhöhe bis zu 100%, max. 500 EUR

Nicht gedeckte Kosten von 668 EUR bis 1.875 EUR Zuschußhöhe bis zu 75%, max. 938 EUR

Nicht gedeckte Kosten von 1.876 EUR bis 5.000 EUR Zuschußhöhe bis zu 50%,max. 1.250 EUR

Nicht gedeckte Kosten von mehr als 5.000 EUR Zuschußhöhe bis zu 25% max. 2.000 EUR

Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.

Nach Durchführung der Veranstaltung bzw. Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, durch den die Gesamtkosten, die erzielten Einnahmen und das evtl. entstandene Defizit nachgewiesen werden. Dem Verwendungsnachweis sind detaillierte Ausgabebelege und eine Aufstellung über die Einnahmen beizufügen, vereinstypische Eigenleistungen sind nicht abrechnungs- und förderungsfähig. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises.

3.4: Förderung vereinseigener Anlagen

Vereinseigene Anlagen, die von nach Ziffer 3.1 anerkannten Trägern betrieben werden, können nach demselben Schlüssel wie unter Punkt 3.3 gefördert werden, soweit ihr Betrieb der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben dient.

Förderanträge sind bis zum 1.3. eines jeden Jahres mit einer detaillierten Ausgaben- und Einnahmenkalkulation einzureichen.

über die Bewilligung und Höhe des Zuschusses entscheidet der Kulturausschuß der Stadt Kreuztal.

Nach Ablauf des Kalenderjahres ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, durch den die Gesamtkosten, die erzielten Einnahmen und das evtl. entstandene Defizit nachgewiesen werden. Dem Verwendungsnachweis sind detaillierte Ausgabenbelege und eine Aufstellung über die Einnahmen beizufügen, vereinstypische Eigenleistungen sind nicht abrechnungs- und förderungsfähig. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises.

4. Sonstige Regelungen

Die auf die im Deutschen Sängerbund zusammengeschlossenen Chöre entfallenden Fördersummen zu Ziffer 3.1 und 3.2 werden an die örtliche Arbeitsgemeinschaft der Chöre im Deutschen Sängerbund ausgezahlt und von dort an die Mitgliedschöre nach einem internen Schlüssel weitergeleitet.

Die Stadt Kreuztal erhält am Ende eines jeden Kalenderjahres von der Arbeitsgemeinschaft eine Aufstellung, aus der die Einzelzahlungen und der interne Zuwendungsschlüssel hervorgehen.

Alle anderen Zahlungen erfolgen direkt an die entsprechenden Vereine, Ensembles oder Arbeitsgemeinschaften.

Für einzelne Bereiche von Kunst und Kultur können besondere Förderungsprogramme entwickelt und eine Förderung außerhalb dieser Richtlinien bewilligt werden.

5. Inkrafttreten

Die Richtlinien zur Kulturförderung in der Stadt Kreuztal treten am 01.04.2002 in Kraft.

Gleichzeitig werden die Richtlinien zur Kulturförderung in der Stadt Kreuztal vom 01.03.1990 aufgehoben.

Beschlossen vom Rat der Stadt Kreuztal am 21.3.2002.

Stadt Kreuztal, Der Bürgermeister